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Gebühren und Auslagen

Bei der Übermittlung und der Bereitstellung der Daten nach § 8 Bundeskrebsregisterdatengesetz (BKRG) handelt es sich um individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, für die Gebühren und Auslagen zu erheben sind. Hierfür sind die folgenden Rechtsvorschriften maßgeblich:

Die Berechnung der Gebühren erfolgt auf Grundlage des für die Antragsbearbeitung erforderlichen Zeitaufwands. Auslagen entstehen durch die Reise von Mitgliedern des wissenschaftlichen Ausschusses zu Präsenzsitzungen, auf denen der betreffende Antrag beraten wird.
Es gibt jedoch von der Zahlungspflicht befreiende Tatbestände für bestimmte inländische juristische Personen.

Bestimmte Antragsteller sind von der Zahlung befreit

1. Das Bundesgebührengesetz sieht vor, dass folgende juristische Personen von der Zahlung von Gebühren befreit sind:

a) die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise aus dem Haushalt des Bundes getragen werden (§ 8 Abs. 1 Bundesgebührengesetz);

b) die Bundesländer oder landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben auf Grund gesetzlicher Verpflichtung ganz oder teilweise aus dem Haushalt des Landes getragen werden, soweit dem Bund durch den Leistungsempfänger - insbesondere durch Landesgesetz desjenigen Bundeslandes, in dem die Institution ansässig ist - Gebührenfreiheit eingeräumt wird (§ 8 Abs. 2 Bundesgebührengesetz).

2. Darüber hinaus sind gemäß der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit für die individuell zurechenbaren Leistungen in seinem Zuständigkeitsbereich (BMGGebV) als gemeinnützig anerkannte Forschungseinrichtungen von Gebühren (Abschnitt 14 Nr. 1.1 und 2.1 der Anlage zu § 2 Abs. 1 BMGGebV) und Auslagen in Form von Reisekosten der Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses zu den Sitzungen des wissenschaftlichen Ausschusses (Abschnitt 14 Nr. 1.2 und 2.2 der Anlage zu § 2 Abs. 1 BMGGebV) befreit. Dies kann durch einen Freistellungsbescheid des zuständigen Finanzamts nachgewiesen werden, aus welchem sich die Anerkennung als gemeinnützige Forschungseinrichtung im Sinne des § 52 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) ergibt.

Die Antragstellerin/ der Antragsteller hat erforderliche Angaben von Amts wegen zu machen, das heißt von sich aus die, eine Gebührenbefreiung begründenden, Angaben zu machen sowie gegebenenfalls erforderliche Unterlagen beizubringen.

Beispielhafte Begründung für Gebührenbefreiung

Als Bespiel für Ziffer 1 b) soll die Universität Duisburg-Essen herangezogen werden. Dass diese eine landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, ergibt sich ausfolgender Normenkette:

  • § 1 Abs. 5 des Gesetzes zur Errichtung der Universität Duisburg-Essen und zur Umwandlung der Gesamthochschulen: „Für die Universität gelten die Vorschriften des Hochschulgesetzes (HG), soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.“
  • § 2 Abs. 1 S. 1 des NRW Hochschulgesetzes: „Die Hochschulen nach § 1 Absatz 2 sind vom Land getragene, rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts.“

Des Weiteren statuiert § 8 Abs. 1 Nr. 1 Gebührengesetz NRW, dass die Bundesrepublik Deutschland von den Verwaltungsgebühren des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen befreit ist. Somit sind sämtliche Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Bundesgebührengesetz in Bezug auf die Universität Duisburg-Essen erfüllt.
Wie der Wortlaut des § 8 Abs. 2 Bundesgebührengesetz („soweit“) zeigt, greift die Gebührenbefreiung aber jeweils nur bis zu der Höhe, die das Landesgesetz auch dem Bund einräumt. § 10 Abs. 1 Gebührengesetz BW begrenzt beispielsweise die Gebührenbefreiung für den Bund auf 500 EUR. Institutionen können dementsprechend auch nur von Gebühren befreit werden, wenn die anfallende Gebühr nicht über der Gebührenbefreiungsgrenze für den Bund liegt. Liegt die Gebühr darüber, wird der gesamte Betrag fällig.

Bei Antragstellung durch eine ausländische juristische Person/ eine internationale Organisation sowie bei Antragstellung durch eine natürliche Person sind die oben genannten Regelungen zur Befreiung von Gebühren (und Auslagen) nicht anwendbar.

Stand: 13.04.2023

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